Verfahrensbeistand

nach dem Werdenfelser Weg

Als zertifizierte Verfahrensbeiständin setze ich mich nach einer richterlichen Bestellung durch ein Familiengericht für den betroffenen jungen Menschen in einer Familiensache ein.

Neben den eher bekannten Familiensachen, wie z.B. der elterlichen Sorge, Umgangsregelungen, Kindeswohlgefährdungen, bin ich zusätzlich auf freiheitsentziehende Maßnahmen spezialisiert (§1631b Absatz 1 und §1631b Absatz 2 BGB) für:

  • psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche (Zwangserkrankungen, Ess-Störungen, Phobien), junge Menschen mit Suchterkrankungen, geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen, suizidal gefährdete Kinder und Jugendliche, sowie schwerstkranke und sterbende Kinder und Jugendliche und nehme deren Rechte wahr.

Freiheitsentziehende Maßnahmen können z.B. sein: Hochstellen von Bettseitenteilen an Pflegebetten, Gurtfixierungen / Klettverschlüsse an Rollstühlen und Pflegesesseln vom Becken, Oberkörper, Beinen, Therapietisch am Rollstuhl, Fixierungen im Pflegebett des Beckens, des Oberkörpers, der Oberschenkel, der Beine und der Arme durch Gurtsysteme wie Segufix, Zimmereinschlüsse, geschlossene Unterbringung, medikamentöse Sedierung, Zwangsmedikation, Zwangsernährung u.a. .

Im Vordergrund steht immer zunächst die Suche nach milderen Maßnahmen.

Sollten mildere Maßnahmen bei sehr schweren psychischen Erkrankungen jedoch zu keinem Therapieerfolg geführt haben (z.B. ambulante Maßnahmen, Tagesklinikbesuche) kann es erforderlich werden die Einwilligung der Sorgeberechtigten in Zwangsmaßnahmen auch gegen den Willen des jungen Menschen familiengerichtlich zu genehmigen. Ziel hierbei ist es immer den schweren Krankheitsverlauf zu durchbrechen, um dem jungen Menschen wieder eine Teilhabe an einem normalen Leben/Schulbesuche/soziale Kontakte zu ermöglichen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen aufgrund von Überforderung der Sorgeberechtigten oder wegen Mitarbeitermangel in Pflegeeinrichtungen sind unzulässig!

In allen Familiensachen geht es um die Würde und das Wohlergehen jedes einzelnen Kindes / Jugendlichen!

Bei Besuchen des betroffenen Kindes / Jugendlichen in seinem persönlichen Lebensumfeld und Gesprächen mit den Sorgeberechtigten, sowie weiteren am Verfahren Beteiligten (z.B. Jugendamt, Kinderarzt, Facharzt, Kinderklinik, Kinder-und Jugendpsychiatrie, Psychologe/in, Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendhospiz, Kindergarten, Schule, Wohngruppe), stehen bei allen Verfahren dessen Wünsche (Kindeswille), dessen physisches und psychisches Wohlergehen (Kindeswohl) und seine individuelle Lebenssituation im Mittelpunkt.

Der Kindeswille kann in machen Fällen auch durch eine krankhafte Eigenwahrnehmung (z.B. krankhaftes Schönheitsideal bei Anorexia nervosa, psychische Störungen) oder in Sorgerechtsstreitigkeiten auch durch suggestive Einflüsse erheblich beeinträchtigt worden sein. Lehnen sich Elternteile gegenseitig in kochkonflikthaften Trennungssituationen ab, hat dies auch ganz erhebliche psychische Auswirkungen auf ein Kind. Eine suggestive Einflussnahme auf ein Kind stellt eine besondere Art des psychischen Missbrauchs dar. Hier gilt es ggf. den psychischen Missbrauch mit Hilfe von weiteren Professionen zu erkennen und therapeutisch aufzuarbeiten.

Eltern die den anderen Elternteil eines Kindes ablehnen, Umgang zu ihm verweigern, ihn aus dem Leben des Kindes entfernen möchten, zeigen sich häufig als bindungsintolerant und riskieren mit ihrem ablehnenden Verhalten häufig weitere familiengerichtliche Schritte.

Elternteile, die keinen adäquaten Umgang mit ihrem Kind pflegen, die erst eine Bindung zu ihrem Kind aufbauen müssen oder bei denen das Kind als gefährdet gilt, erhalten ggf. begleiteten Umgang.

Die persönlichen Gespräche und Begegnungen des Verfahrensbeistandes mit dem jungen Menschen finden auf Augenhöhe in einer möglichst entspannten Atmosphäre, auch ohne die Sorgeberechtigten, statt. Das Kind / der Jugendliche wird in seiner speziellen Situation ernst genommen und erhält die Möglichkeit sich frei und ohne Hemmungen einer neutralen Person (Verfahrensbeistand) zu öffnen, die seine Rechte im aktuellen Verfahren wahrnimmt und vertritt. Häufig zeigt sich hier sehr deutlich, in welch schweren Loyalitätskonflikten sich Kinder befinden.

Als Verfahrensbeiständin mache ich mir zu der gegebenen Situation ein neutrales Bild, nehme Ängste, Sorgen und Probleme, Auffälligkeiten des betroffenen Kindes / Jugendlichen wahr und spreche mit den Sorgeberechtigten u. ggf. je nach Bestellung auch mit weiteren Beteiligten. Ebenso begleite ich den jungen Menschen bei Gerichtsterminen und bereite ihn auf eine richterliche Anhörung vor. Die Anhörung des Kindes / Jugendlichen ist ein zentraler Punkt im gerichtlichen Verfahren. Durch die Anhörung werden dessen Rechte gestärkt. Die Anhörung des jungen Menschen findet immer in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes statt. Die Anhörung wird altersentsprechend gestaltet.

In familiären Konflikten, die vor dem Familiengericht ausgetragen werden, gibt es auf der Elternseite weder Gewinner noch Verlierer. Bei familiären Verfahren geht es ausschließlich um das Kindeswohl. Geschädigte und Leidtragende in Sorgerechtsstreitigkeiten sind hier die betroffenen Kinder und Jugendliche, dies wird von den Erwachsenen häufig viel zu wenig wahrgenommen.

Der Verfahrensbeistand hat sich an die Schweigepflicht zu halten. Familiensachen sind generell nicht öffentliche Verfahren.

Die Verfahrensbeistandschaft endet, sobald der richterliche Beschluss wirksam wird.