nach dem Werdenfelser Weg
Als zertifizierte Verfahrensbeiständin setze ich mich nach einer richterlichen Bestellung durch ein Familiengericht für den betroffenen jungen Menschen für folgende Familiensachen ein:
- elterliche Sorge
- Umgangsregelungen
- Kindeswohlgefährdungen
- freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1631 b Absatz 1 u. § 1631 b Absatz 2 BGB)
Aufgrund meiner ursprünglichen fachlichen Ausrichtung und einem umfangreichen medizinischen Wissen (Diagnosen, Behandlungsansätze, Medikamentenkenntnisse, Umgang und Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen unter Einhaltung von Medizinproduktrichtlinien, Kenntnisse wann und warum mildere Mittel möglich sind u. wann nicht), bin ich zusätzlich auf freiheitsentziehende Maßnahmen spezialisiert. Ich nehme hier die Rechte für psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche (Zwangserkrankungen, Ess-Störungen, Phobien), junge Menschen mit Suchterkrankungen, schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen, suizidal gefährdete Kinder und Jugendliche, sowie schwerstkranke und sterbende Kinder und Jugendliche wahr.
In allen Familiensachen geht es um die Rechte, die Würde und das Wohlergehen jedes einzelnen Kindes / Jugendlichen.
Bei Besuchen des betroffenen Kindes / Jugendlichen in seinem persönlichen Lebensumfeld und Gesprächen mit den Sorgeberechtigten, sowie ggf. weiteren Beteiligten (z.B. Jugendamt, Kinderarzt, Facharzt, Kinderklinik, Kinder-und Jugendpsychiatrie, Psychologe/in, Psychotherapeut/in, Kinder- und Jugendhospiz, Kindergarten, Schule, Wohngruppe), stehen bei allen Verfahren dessen Wünsche (Kindeswille), dessen physisches und psychisches Wohlergehen (Kindeswohl) und seine individuelle Lebenssituation im Mittelpunkt.
Der Kindeswille kann in machen Fällen auch durch eine krankhafte Eigenwahrnehmung (z.B. krankhaftes Schönheitsideal bei Anorexia nervosa, psychische Störungen) oder in Sorgerechtsstreitigkeiten auch durch suggestive Einflüsse erheblich beeinträchtigt worden sein.
Lehnen sich Elternteile gegenseitig in hochkonflikthaften Trennungssituationen ab, hat dies auch ganz erhebliche psychische Auswirkungen auf ein Kind. Eine suggestive Einflussnahme auf ein Kind stellt eine besondere Art des psychischen Missbrauchs dar. Hier gilt es ggf. den psychischen Missbrauch mit Hilfe von weiteren Professionen zu erkennen und therapeutisch aufzuarbeiten.
Die persönlichen Gespräche und Begegnungen des Verfahrensbeistandes mit dem jungen Menschen finden auf Augenhöhe in einer möglichst entspannten Atmosphäre, auch ohne die Sorgeberechtigten, statt. Das Kind / der Jugendliche wird in seiner speziellen Situation ernst genommen und erhält die Möglichkeit sich frei und ohne Hemmungen einer neutralen Person (Verfahrensbeistand) zu öffnen, die seine Rechte im aktuellen Verfahren wahrnimmt und vertritt. Häufig zeigt sich hier sehr deutlich, in welch schweren Loyalitätskonflikten sich Kinder befinden.
Als Verfahrensbeiständin und ausgebildete Systemische Beraterin mache ich mir zu der gegebenen Situation ein neutrales Bild, nehme Ängste, Sorgen und Probleme, Auffälligkeiten des betroffenen Kindes / Jugendlichen wahr und spreche mit den Sorgeberechtigten u. ggf. je nach Bestellung auch mit weiteren Beteiligten. Ebenso begleite ich den jungen Menschen bei Gerichtsterminen und bereite ihn auf eine richterliche Anhörung vor. Die Anhörung des Kindes / Jugendlichen ist ein zentraler Punkt im gerichtlichen Verfahren. Durch die Anhörung werden dessen Rechte gestärkt. Die Anhörung des jungen Menschen findet immer in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes statt. Die Anhörung wird altersentsprechend gestaltet.
In familiären Konflikten, die vor dem Familiengericht ausgetragen werden, gibt es auf der Elternseite weder Gewinner noch Verlierer.
Es wird erwartet, dass die Sorgeberechtigten zum Wohl des Kindes an Kompromisslösungen mitarbeiten. Bei familiären Verfahren geht es ausschließlich um das Kindeswohl. Geschädigte und Leidtragende in Sorgerechtsstreitigkeiten sind hier die betroffenen Kinder und Jugendliche, dies wird von den Erwachsenen häufig viel zu wenig wahrgenommen.
Der Verfahrensbeistand hat sich an die Schweigepflicht zu halten. Familiensachen sind generell nicht öffentliche Verfahren.
Die Verfahrensbeistandschaft endet, sobald der richterliche Beschluss rechtskräftig wird.
Datenschutz:
Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Verfahrensbeistandschaft:
Stand: 16.05.2024
Kontaktdaten der Verantwortlichen: http://www.schoenfeld-christine.com
Rechtsgrundlage und Zweck der Datenverarbeitung:
Der Verfahrensbeistand nimmt Aufgaben in familiengerichtlichen Verfahren wahr. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus seiner familiengerichtlichen Bestellung zum Verfahrensbeistand gem. § 158 FamFG. Der Wirkungskreis umfasst die Wahrnehmung der Kindesinteressen im Verfahren gem. § 158 b FamFG. Bei erweiterter Bestellung durch das Gericht wird dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Kindeseltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158 b Abs. 2 FamFG). Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Verfahrensbeistand befugt, zur Feststellung der Kindesinteressen, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern. Die Rechtmäßigkeit für die Verarbeitung der Daten ergibt sich aus der Einwilligung der betroffenen Personen als auch aus Art. 6 Abs.1 lit. e) und Art. 9. Abs. 2 lit. f) DSGVO i.V.m. § 158 FamFG. Die Eltern des minderjährigen Kindes sind dem Verfahrensbeistand gegenüber bei seiner Datenerhebung verpflichtet, wenn das Gericht ihm nach § 158 b Abs. 2 FamFG den erweiterten Auftrag übertragen hat. Für die Datenerhebung bzw. Einholung von Auskünften bei Dritten bedarf es jedoch einer Schweigepflichtsentbindung der gesetzlichen Vertreter des betroffenen Kindes. Im Rahmen seiner eigenverantwortlichen und nicht der gerichtlichen Weisung unterworfenen Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Verfahrensbeistand selbst zu entscheiden, mit welchen Dritten (z.B. Kindergarten, Schule, Arzt) er spricht. Der Verfahrensbeistand ist berechtigt, die erhobenen Daten und Informationen für seine Berichterstattung zu verarbeiten und an das Gericht, ggf. anderen Personen bzw. Stellen, so dies für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist und dies für die Zwecke des familiengerichtlichen Verfahrens geschieht, weiterzuleiten.
Quellen und Kategorien personenbezogener Daten:
Mit der Bestellung erhält der Verfahrensbeistand Akteneinsicht in das / die familiengerichtlich relevanten Verfahren. Ihm stehen die nachfolgenden Informationen / Daten für seine Tätigkeit zur Verfügung (so vorhanden):
- Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse
- besonders personenbezogene Daten (Familienverhältnisse, Wohnverhältnisse, außerfamiliäre Beziehungen, Gesundheit, Finanzen, Bildung, Strafverfahren u. w.)
Darüber hinaus erhebt und verarbeitet der Verfahrensbeistand selbst personenbezogene und besonders personenbezogene Daten. Diese werden nach Art. 30 DSGVO in einem Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert.
Die Erhebung erfolgt unter dem Gebot der Zweckbindung, der Transparenz, dem Prinzip der Datenminimierung, dem Grundsatz der Speicherbegrenzung als auch der Integrität und Vertraulichkeit. In den Berichten des Verfahrensbeistands an das Gericht sind die jeweiligen Datenquellen aufgeführt und stehen somit transparent allen am Verfahren beteiligten Personen zur Verfügung.
Daten werden zu folgenden Zwecken erhoben:
- Wahrnehmung der subjektiven und objektiven Interessen des / der Kinder im Verfahren
- Parteiliche Interessenvertretung des / der Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls
- Berichterstattung gegenüber den Gerichten
Empfänger personenbezogener Daten:
Daten werden nur dann weitergegeben, so hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der familiengerichtlichen Verfahren weitergegeben an:
- Familiengerichte, Beschwerdegerichte
- Verfahrensbeteiligte
- Dritte, so eine Schweigepflichtsentbindung vorliegt
Datenspeicherung und Datenlöschung:
Nach Ende eines Verfahrens werden Papier- und digital geführte Akten 3 Jahre aufbewahrt. Anschließend werden diese datenschutzkonform vernichtet bzw. gelöscht. Von E-Mail Nachrichten wird gebeten abzusehen. Sollte dennoch eine Korrespondenz über E-Mails stattgefunden haben, wird diese nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Telefonnummern werden 3 Jahren nach Ende eines Verfahrens ebenfalls gelöscht.
Datensicherung und Rechtsverkehr:
Ein missbräuchlicher Zugang auf digitale Daten, welche auf Festplatten gespeichert sind, wird über Passwörter geschützt. Papierakten werden verschlossen aufbewahrt. Seit Oktober 2023 findet der Rechtsverkehr mit der Justiz elektronisch über eBO statt. Die Sicherheitsbestimmungen aus Art. 32 DSGVO finden Anwendung.
Betroffenenrechte:
- Nach der DSGVO besteht ein Recht auf Auskunft, wie und warum personenbezogenen Daten verarbeitet und gespeichert werden (Art. 15 DSGVO). Dieses Recht wird unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 5, Satz 2 DSGVO gewährt.
- Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet worden sein, besteht ein Recht auf Berichtigung (Art.16 DSGVO).
- Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen und einen Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die genannte Verantwortliche, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg.
